Satzung des Bürgervereins Neuburg
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Neuburg
(2) Er hat den Sitz in Neuburg am Rhein
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz e.V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Altersfürsorge. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung und Organisation von Diensten für ältere und hilfsbedürftige Personen. Hilfen sind zum Beispiel die Begleitung zum Arzt, Einkaufsdienste oder Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Damit soll der alternden Dorfbevölkerung eine eigenständige Lebensführung in der vertrauten Umgebung auch bei Krankheit und Gebrechlichkeit ermöglicht werden.
(2) Näheres ist in der Geschäftsordnung des Vereins geregelt. Die Geschäftsordnung gilt jeweils für die Amtszeit des Vorstands und ist bei der Generalversammlung alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern
– Vorsitzende / Vorsitzender
– Stellvertreterin / Stellvertreter
– Schriftführerin / Schriftführer
– Schatzmeisterin / Schatzmeister
– Referentin / Referent für Öffentlichkeitsarbeit
– bis zu fünf Beisitzerinnen / Beisitzer
– Kraft Amtes je ein benanntes Mitglied aus der im Rat vertretenen Fraktionen
– Kraft Amtes die Ortsbürgermeisterin / der Ortsbürgermeister
(2) Der gesetzliche Vorstand besteht aus
– Vorsitzende/n
– Stellvertreter/in
– Schriftführer/in
– Schatzmeister/in
– Referent/in für Öffentlichkeitsarbeit
– bis zu fünf Beisitzer/innen
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende ehrenamtliche Aufgaben:
– Er bereitet Mitgliederversammlungen vor und führt Beschlüsse aus.
– Er vertritt den Verein nach innen und außen.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei mal statt oder wenn die Mehrheit des Vorstandes eine Sitzung beantragt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann beschließen, dass bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage, Vorstands- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung ist mind. einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins
b) Mitgliedsbeiträge
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Besitz
d) Beteiligung / Mitgliedschaften
e) Aufnahme von Darlehen
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Gebühren und Gebührenbefreiungen / Aufwendungen
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 213 -Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter / Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverbandes bzw. an ein Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.11.2010 beschlossen. Sie tritt nach Eintragung beim Amtsgericht in Landau in Kraft. Die erste SatzungsÄnderung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.01.2015, die zweite in der Mitgliederversammlung am 17.02.2020 beschlossen.
Neuburg, 20.02.2020